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  • Pflichtversicherung

    Begriff der Pflichtversicherung

    Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. D.h. Personen, die gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen erfüllen, werden automatisch in den jeweiligen Versicherungszweig (Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung) einbezogen, also versichert.

    Als Vollversicherung wird eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bezeichnet. Als Teilversicherung wird eine Pflichtversicherung in höchstens zwei Versicherungszweigen bezeichnet.

    Primärer Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung ist die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist der Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in verschiedenen Gesetzen geregelt:

    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Nach dem ASVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen:

    • In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
      • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
      • Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
      • Lehrlinge
      • Personen mit Hochschulabschluss, die zum Zweck einer Ausbildung in ihrem künftigen Beruf, der einen Hochschulabschluss erfordert, beschäftigt sind
      • Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
      • Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG)
      • Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz
      • Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter
    • In der Kranken- und Unfallversicherung:
      • Angestellte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärterinnen/Rechtsanwaltsanwärter (ausgenommen Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer RA-GmbH sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die einer Vorsorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 4 der RAO angehören).
      • Zivildienstleistende
    • In der Krankenversicherung:
      • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG, wenn und solange sie sich im Inland aufhalten
      • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
      • Bezieherinnen/Bezieher von Geldleistungen nach dem Arbeitslosen-Versicherungsgesetz (AlVG)
      • Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
      • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
    • In der Unfallversicherung:
      • Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
      • Alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die nach dem GSVG pflichtversichert sind
      • Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Umschulungs- und beruflichen Ausbildungslehrgängen u.a. der Gebietskörperschaften oder des Arbeitsmarktservice
      • Schülerinnen/Schüler
      • Studentinnen/Studenten
      • Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht sowie Schöffinnen/Schöffen bzw. Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit
    • In der Pensionsversicherung:
      • Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
      • Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
      • Personen, die Wochengeld beziehen
      • Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden
      • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002

    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

    Nach dem B-KUVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

    • In der Kranken- und Unfallversicherung:
      • Öffentlich-rechtliche Bedienstete von Bund, Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden
      • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in diversen öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten, Versicherungsanstalten und Betrieben
      • Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrates und von Österreich entsandte Mitglieder des Europäischen Parlaments
      • Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen/Staatssekretäre
      • Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen
      • Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und übrige Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sowie die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher bzw. Bezirksrätinnen/Bezirksräte
      • Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
      • Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
      • Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer mit Lohnsteuerpflicht im öffentlichen Dienst und bei Universitäten
      • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder als Vertragsbedienstete
      • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
      • Bedienstete bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern
      • Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben
      • Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
      • Die am 31.12.2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, auch wenn das Dienstverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf ein anderen Unternehmen übergegangen ist.
    • In der Krankenversicherung:
      • Bezieherinnen/Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen, Übergangsbeiträgen, Versorgungsgeldern oder Unterhaltsbezügen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
      • Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
      • Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
      • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
    • In der Unfallversicherung:
      • Geringfügig Beschäftigte nach dem B-KUVG
    Hinweis:

    Beamtinnen/Beamte sind nicht im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind in eigenen dienstrechtlichen Vorschriften geregelt.

    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

    Nach dem GSVG sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

    • In der Kranken- und Pensionsversicherung:
      • Gewerbetreibende, die Mitglied einer Wirtschaftskammer (WKO) sind
      • Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG bzw. unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer KG, sofern die Gesellschaften Mitglieder einer WK sind
      • Die zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern bestellten Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer WK ist und die Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert sind
      • Selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielen ("neue Selbstständige")
    • In der Krankenversicherung:
      • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem GSVG
      • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
      • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
    • In der Pensionsversicherung:

    Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

    Nach dem BSVG sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

    • In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
      • Personen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 1.500 Euro)
    Hinweis:

    Bei Erreichen der Einheitswertgrenzen sind bei alleiniger Betriebsführung die Betriebsführerin/der Betriebsführer bzw. bei gemeinsamer Betriebsführung mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner beide Ehepartner pflichtversichert

      • Im Betrieb hauptberuflich beschäftige Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner
      • Im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder der Betriebsführerin/des Betriebsführers sowie Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern
    • In der Krankenversicherung:
      • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
      • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
    • In der Unfallversicherung:
      • Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 150 Euro)
      • Im Betrieb mittätige Ehepartnerinnen/Ehepartner, eingetragene Partnerinnen/Partner, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister
    • In der Pensionsversicherung:

    Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

    Nach dem FSVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

    • In der Unfall- und Pensionsversicherung:
      • Mitglieder einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
      • Mitglieder einer Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
    • In der Krankenversicherung:
      • Bezieherinnern/Bezieher einer Pension im Rahmen der Pensionsversicherung des FSVG
    • In der Pensionsversicherung:
      • Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
      • Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer
      • Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
    Tipp:

    Weitere Informationen zu den jeweiligen Versicherungszugehörigkeiten finden sich auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs.

    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz