Leben in der Gemeinde Pöttsching
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)
Autowaschen
Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.
Hundehaltung
Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.
Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in den Ortsfriedhof, auf Kinderspielplätze, auf den Funcourt, in das Freibad, im Bereich der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Volksschule ist untersagt. Ausgenommen davon sind Hunde bei ihrer Verwendung zur Führung von Blinden bzw. bei der Jagd, sowie zum Zwecke des Hilfs- und Rettungsdienstes und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.
Die Gemeinde kann erforderlichenfalls allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder einen Maulkorb tragen müssen.
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Hundekot
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV).
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Pöttsching
Industriestraße 9
7033 Pöttsching
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 7 bis 17 Uhr
Grünschnittsammelplatz der Gemeinde Pöttsching
Ödenburger Straße
7033 Pöttsching
Öffnungszeiten (von Mitte März bis Mitte November):
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Die Öffnungstage entfallen, wenn sie auf einen Feiertag fallen.
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeinde Pöttsching
Hauptplatz 1
7033 Pöttsching
Telefon: +43 2631 2225
Fax: +43 2631 2225-16
E-Mail: post@poettsching.bgld.gv.at
Amtszeiten:
- Montag, Mittwoch und Donnerstag
- 7:30 bis 12 Uhr
- 13 bis 16 Uhr
- Dienstag
- 7:30 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
Website der Marktgemeinde Pöttsching
Statistische Daten der Gemeinde
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Die zuständige Gemeinde|
- oesterreich.gv.at-Redaktion