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  • Tages- und Beschäftigungsstrukturen ("Beschäftigungstherapie")

    Allgemeine Informationen

    Für Menschen, die wegen Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind, bieten die Bundesländer die Möglichkeit der Beschäftigung in Tages- und Beschäftigungsstrukturen an.

    Die Arbeits- und Tätigkeitsschwerpunkte sind unterschiedlich. Neben Werkstätten mit einer Tagesstruktur werden auch Einrichtungen mit Wohnheimen angeboten. Durch fachkundige Betreuung und auf die individuelle Situation abgestimmte Aktivitäten sollen die Fähigkeiten der Menschen gefördert und weiterentwickelt werden. Einzelne Träger bieten Qualifizierungsgruppen, um Menschen mit Behinderungen an den Arbeitsmarkt heranzuführen.

    In den Tageswerkstätten gibt es keine Entlohnung, sondern ein Taschengeld. Das Taschengeld hat keine Auswirkungen auf bestehende finanzielle Leistungen, wie z.B. Familienbeihilfe oder eine allfällige Pension.

    Wer in einer Tageswerkstätte tätig ist, ist gesetzlich unfallversichert.

    Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leben bestimmte Leistungen, wie z.B. die erhöhte Familienbeihilfe oder Waisenpension, wieder auf.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Die Aufnahme in eine Einrichtung der Beschäftigungstherapie erfolgt nach Anhörung eines Sachverständigenteams, das aus

    • Ärztinnen/Ärzten,
    • Psychologinnen/Psychologen,
    • diplomierten Sozialarbeiterinnen/diplomierten Sozialarbeitern und
    • Berufsberaterinnen/Berufsberatern

    besteht.

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Beschäftigungstherapie kann formlos bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.

    Zusätzliche Informationen

    Projekte inklusiver Arbeit

    Die Bundesregierung fördert innovative Projekte "Inklusiver Arbeit".

    Diese Projekte sollen Menschen mit hohem und sehr hohem Unterstützungsbedarf, die in Werkstätten oder Tagesstrukturen beschäftigt sind oder nach aktueller Lage mit Wahrscheinlichkeit solchen Programmen zugewiesen würden, die Teilhabe am offenen Arbeitsmarkt ermöglichen.

    Zentrale Kriterien sind echte Arbeitsverträge, eine Vollversicherung in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und ein lebensunterhaltssicherndes Entgelt. Das bedeutet, dass Personen, die bei den Projekten mitmachen, gerecht für ihre Arbeit bezahlt werden müssen. Sie sollen von diesem Gehalt gut leben können und nicht mehr von Sozialleistungen abhängig sein. Außerdem soll Anspruch auf Pension bestehen.

    Weitere Informationen finden sich unter Berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (BMASGPK)

    Rechtsgrundlagen

    Teilhabe-, Chancengleichheits- oder Sozialhilfegesetze der Bundesländer

    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz