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  • Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in der Steiermark

    Hinweis:

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt. 

    Eine Verwaltungsübertretung kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    • Teilnahme an Beratungsgesprächen oder an Gruppenarbeiten
    • Erbringung sozialer Leistungen wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, die das Ausmaß von insgesamt 36 Stunden, maximal sechs Stunden pro Tag, nicht überschreiten dürfen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafe bis zu 300 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

    Die in der folgenden Tabelle angeführten Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird. Statt einer Organstrafverfügung können die genannten Organe jedoch auch eine Anzeige erstatten.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in der Steiermark auf.


    Verstoß

    Strafbetrag
    (bei sofortiger Bezahlung)

    Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nach 23:00 Uhr für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren

    20 Euro
    (bis zu 1 Stunde Überschreitung)

    30 Euro
    (bei 1 bis 2 Stunden Überschreitung)

    Aufenthalt von Jugendlichen unter 15 Jahren außerhalb eines Gastgewerbebetriebes, in dem Geldspielapparate und/oder Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, obwohl sich Kinder und Jugendliche in solchen Räumen nicht aufhalten dürfen  

    20 Euro

    Besitz, Erwerb oder Konsum von Tabakwaren, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist 

    30 Euro 

    Besitz, Erwerb oder Konsum von alkoholischen Getränken, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist

    30 Euro 

    Besitz, Erwerb oder Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere "Alkopops", obwohl dies Jugendlichen unter 18 Jahren verboten ist

    30 Euro

    Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken in einem Ausmaß, dass eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt

    30 Euro

    Anhalten eines Kraftfahrzeuges, um mitgenommen zu werden, obwohl dies Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist

    20 Euro

    Kein entsprechender Nachweis des Alters, obwohl Jugendliche gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben, ihr Alter entsprechend nachweisen müssen

    20 Euro

    Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion