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  • L17 – Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs

    Das Ausbildungsfahrzeug muss keine bestimmten Kriterien (z.B. hinsichtlich Handbremse, Zündschloss oder Schaltung) erfüllen, um damit Übungsfahrten im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren – L17) durchführen zu können. Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Wenn das Ausbildungsfahrzeug nicht auf die Bewerberin/den Bewerber oder eine Begleitperson zugelassen ist, muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer des Kfz eine schriftliche Zustimmung geben, dass dieses für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten verwendet werden darf.

    Kennzeichnung für Ausbildungsfahrten:

    Vorne und hinten am Fahrzeug:

    • Blaues Schild mit weißer Aufschrift "L17" (Größe: 160 mm x 160 mm) und
    • Weißes Schild mit schwarzer Aufschrift "Ausbildungsfahrt"

    Die Begleiterin/der Begleiter muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug bei Ausbildungsfahrten entsprechend gekennzeichnet ist. L17-Schilder sind u.a. in der Fahrschule (→ WKO) erhältlich. Es ist auch zulässig, dass bei Ausbildungsfahrten das Schild für Übungsfahrten verwendet wird.

    Tipp

    Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.

    Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen das Formular Zustimmungserkärung für Übungs- und Ausbildungsfahrten zum Download an.

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    L17 – Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs

    Das Ausbildungsfahrzeug muss keine bestimmten Kriterien (z.B. hinsichtlich Handbremse, Zündschloss oder Schaltung) erfüllen, um damit Übungsfahrten im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren – L17) durchführen zu können. Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Wenn das Ausbildungsfahrzeug nicht auf die Bewerberin/den Bewerber oder eine Begleitperson zugelassen ist, muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer des Kfz eine schriftliche Zustimmung geben, dass dieses für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten verwendet werden darf.

    Kennzeichnung für Ausbildungsfahrten:

    Vorne und hinten am Fahrzeug:

    • Blaues Schild mit weißer Aufschrift "L17" (Größe: 160 mm x 160 mm) und
    • Weißes Schild mit schwarzer Aufschrift "Ausbildungsfahrt"

    Die Begleiterin/der Begleiter muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug bei Ausbildungsfahrten entsprechend gekennzeichnet ist. L17-Schilder sind u.a. in der Fahrschule (→ WKO) erhältlich. Es ist auch zulässig, dass bei Ausbildungsfahrten das Schild für Übungsfahrten verwendet wird.

    Tipp

    Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.

    Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen das Formular Zustimmungserkärung für Übungs- und Ausbildungsfahrten zum Download an.

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie