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  • Allgemeines zum Mutterschutz

    Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

    Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

    • Arbeiterinnen
    • Angestellte
    • Lehrlinge

    Weiters mit Abweichungen auch für:

    • Heimarbeiterinnen
    • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
    • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
    • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
    • Landeslehrerinnen
    Achtung:

    Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

    Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

    Rechtsgrundlagen

    Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zum Mutterschutz

      Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

      Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

      • Arbeiterinnen
      • Angestellte
      • Lehrlinge

      Weiters mit Abweichungen auch für:

      • Heimarbeiterinnen
      • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
      • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
      • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
      • Landeslehrerinnen
      Achtung:

      Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

      Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

      Rechtsgrundlagen

      Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz