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  • Verlust, Entziehung, Verzicht auf die Staatsbürgerschaft

    Verlust

    Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt automatisch (kraft Gesetzes) durch den willentlichen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ein: Die Staatsbürgerschaft verliert von Gesetzes wegen, wer aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.

    Kinder verlieren die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung des Verlustes, wenn der österreichische Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annimmt und sie minderjährig und ledig sind; es sei denn, der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürgerin/Staatsbürger. Das gilt auch, wenn Kinder schon ab Geburt Doppelstaatsbürger sind und der österreichische Elternteil etwa die Staatsangehörigkeit der Ehepartnerin/des Ehepartners annimmt.

    Bei Minderjährigen unter 14 Jahren tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft nur ein, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

    Bei Minderjährigen über 14 Jahren tritt der Verlust nur dann ein, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt und die/der Minderjährige dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auch ausdrücklich zugestimmt hat.

    Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und bewilligt worden ist.

    Beibehaltung

    Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist zu bewilligen

    • wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik;
    • wenn dies im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht;
    • wenn im Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

    Entziehung

    Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen bzw. kann entzogen werden aufgrund

    • freiwilligen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates
      Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird; bei Minderjährigen jedoch nur, wenn auch für den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst des fremden Staates die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Ableistung des Pflichtmilitärdienstes eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Wehrdienstpflichtige ebenfalls besitzt, führt jedoch nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
    • Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik im Dienst eines fremden Staates
      Wenn eine Staatsbürgerin/ein Staatsbürger im Dienst eines fremden Staates steht und durch ihr/sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt, so führt dieses Verhalten zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird.
    • aktiver Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts
      Die freiwillige aktive Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt.
    • Nichtausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband
      Wer der Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband aus Gründen, die er zu vertreten hat, binnen zwei Jahren nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nachkommt, verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Entziehung.
    • aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Terrorismusstraftatbestände (im In- oder Ausland)
      Einer Staatsbürgerin/einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn sie/er wegen der Straftatbestände (nach dem Strafgesetzbuch) der Führung oder Beteiligung an einer "terroristischen Vereinigung", "Terroristische Straftat", " Terrorismusfinanzierung", "Ausbildung für terroristische Zwecke", "Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat", "Reisen für terroristische Zwecke" oder "Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten" zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt.

    Verzicht

    Auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann nur unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden:

    1. der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit,
    2. kein anhängiges Strafverfahren (oder anhängige Strafvollstreckung) wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten und
    3. keine Angehörige/kein Angehöriger des Bundesheeres und, sofern männlichen Geschlechtes, dieser
      • das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat oder
      • den Grundwehrdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder
      • von der Stellungskommission als untauglich oder von der zuständigen Amtsärztin/vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist oder
      • wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder
      • seine Militärdienstpflicht oder eine, an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb (aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens) von der Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes befreit ist.

    Die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 sind nicht maßgeblich, wenn die/der Verzichtende bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs hat.

    Entziehungsverfahren und Verzichtsverfahren werden von der zuständigen Landesregierung geführt; ob die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, wird im konkreten Einzelfall geprüft.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verlust, Entziehung, Verzicht auf die Staatsbürgerschaft

    Verlust

    Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt automatisch (kraft Gesetzes) durch den willentlichen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ein: Die Staatsbürgerschaft verliert von Gesetzes wegen, wer aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.

    Kinder verlieren die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung des Verlustes, wenn der österreichische Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annimmt und sie minderjährig und ledig sind; es sei denn, der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürgerin/Staatsbürger. Das gilt auch, wenn Kinder schon ab Geburt Doppelstaatsbürger sind und der österreichische Elternteil etwa die Staatsangehörigkeit der Ehepartnerin/des Ehepartners annimmt.

    Bei Minderjährigen unter 14 Jahren tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft nur ein, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

    Bei Minderjährigen über 14 Jahren tritt der Verlust nur dann ein, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt und die/der Minderjährige dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auch ausdrücklich zugestimmt hat.

    Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und bewilligt worden ist.

    Beibehaltung

    Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist zu bewilligen

    • wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik;
    • wenn dies im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht;
    • wenn im Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

    Entziehung

    Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen bzw. kann entzogen werden aufgrund

    • freiwilligen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates
      Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird; bei Minderjährigen jedoch nur, wenn auch für den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst des fremden Staates die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Ableistung des Pflichtmilitärdienstes eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Wehrdienstpflichtige ebenfalls besitzt, führt jedoch nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
    • Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik im Dienst eines fremden Staates
      Wenn eine Staatsbürgerin/ein Staatsbürger im Dienst eines fremden Staates steht und durch ihr/sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt, so führt dieses Verhalten zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird.
    • aktiver Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts
      Die freiwillige aktive Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt.
    • Nichtausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband
      Wer der Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband aus Gründen, die er zu vertreten hat, binnen zwei Jahren nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nachkommt, verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Entziehung.
    • aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Terrorismusstraftatbestände (im In- oder Ausland)
      Einer Staatsbürgerin/einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn sie/er wegen der Straftatbestände (nach dem Strafgesetzbuch) der Führung oder Beteiligung an einer "terroristischen Vereinigung", "Terroristische Straftat", " Terrorismusfinanzierung", "Ausbildung für terroristische Zwecke", "Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat", "Reisen für terroristische Zwecke" oder "Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten" zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt.

    Verzicht

    Auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann nur unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden:

    1. der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit,
    2. kein anhängiges Strafverfahren (oder anhängige Strafvollstreckung) wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten und
    3. keine Angehörige/kein Angehöriger des Bundesheeres und, sofern männlichen Geschlechtes, dieser
      • das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat oder
      • den Grundwehrdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder
      • von der Stellungskommission als untauglich oder von der zuständigen Amtsärztin/vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist oder
      • wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder
      • seine Militärdienstpflicht oder eine, an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb (aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens) von der Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes befreit ist.

    Die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 sind nicht maßgeblich, wenn die/der Verzichtende bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs hat.

    Entziehungsverfahren und Verzichtsverfahren werden von der zuständigen Landesregierung geführt; ob die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, wird im konkreten Einzelfall geprüft.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres