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  • EU-Bürger* und Schweizer: Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU

    Allgemeine Informationen

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sowie deren Angehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben dies spätestens binnen vier Monaten ab der Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) anzuzeigen.

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

    Achtung:

    Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

    Voraussetzungen

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

    • in Österreich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger sind oder
    • in Österreich zwar nicht erwerbstätig sind (z. B. Pensionisten) aber für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
    • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen oder
    • Familienangehöriger einer der oben genannten Personen sind.

    Fristen

    Meldung des Aufenthalts für mehr als drei Monate: binnen vier Monaten ab Einreise

    Zuständige Stelle

    Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:

    Zusätzliche Informationen

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch.

    Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    EU-Bürger* und Schweizer: Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU

    Allgemeine Informationen

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sowie deren Angehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben dies spätestens binnen vier Monaten ab der Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) anzuzeigen.

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

    Achtung:

    Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

    Voraussetzungen

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

    • in Österreich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger sind oder
    • in Österreich zwar nicht erwerbstätig sind (z. B. Pensionisten) aber für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
    • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen oder
    • Familienangehöriger einer der oben genannten Personen sind.

    Fristen

    Meldung des Aufenthalts für mehr als drei Monate: binnen vier Monaten ab Einreise

    Zuständige Stelle

    Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:

    Zusätzliche Informationen

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch.

    Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres