Versicherungszeiten
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) kennt nur mehr Beitragszeiten und damit nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten.
Diese Beitragszeiten scheinen auf dem Pensionskonto auf und untergliedern sich wie folgt:
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
 - Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
	
- der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP) und Pflegekarenz
 - des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
 - des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
 - des Präsenz- und Zivildienstes
 
 - Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:
	
- Weiterversicherung
 - Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
 - Selbstversicherung
 - Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
 - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
 - Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
 - Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
 
 
Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
 - Dachverband der Sozialversicherungsträger
 
Versicherungszeiten
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) kennt nur mehr Beitragszeiten und damit nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten.
Diese Beitragszeiten scheinen auf dem Pensionskonto auf und untergliedern sich wie folgt:
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
 - Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
	
- der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP) und Pflegekarenz
 - des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
 - des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
 - des Präsenz- und Zivildienstes
 
 - Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:
	
- Weiterversicherung
 - Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
 - Selbstversicherung
 - Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
 - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
 - Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
 - Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
 
 
Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
 - Dachverband der Sozialversicherungsträger