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  • Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden fälschlich als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, dies jedoch nicht selbst zu verantworten haben.

    Für jene Fälle, die von einer österreichischen Behörde fälschlich für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger behandelt wurden (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden fälschlich als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, dies jedoch nicht selbst zu verantworten haben.

    Für jene Fälle, die von einer österreichischen Behörde fälschlich für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger behandelt wurden (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2023

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