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  • Amtsverlust

    Werden Beamte aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verlieren sie gleichzeitig ihr Amt, wenn die

    • verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
    • unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder wenn die
    • Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.

    Rechtsgrundlagen

    § 27 Strafgesetzbuch (StGB)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
    Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Amtsverlust

    Werden Beamte aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verlieren sie gleichzeitig ihr Amt, wenn die

    • verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
    • unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder wenn die
    • Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.

    Rechtsgrundlagen

    § 27 Strafgesetzbuch (StGB)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
    Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion