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  • Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

    Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

    Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

    Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

    Beispiel:
    • Abnahme des Autokennzeichens
    • Auflösung einer Demonstration
    • Betriebsanlagenstilllegung
    • Wegweisung

    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

      Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

      Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

      Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

      Beispiel:
      • Abnahme des Autokennzeichens
      • Auflösung einer Demonstration
      • Betriebsanlagenstilllegung
      • Wegweisung

      Verwaltungsgerichtsbarkeit

      Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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