Steuerliche Telearbeits-Regelungen (Telearbeitspauschale)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit verrichtet.
Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.
Ab dem Jahr 2025 werden das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage umbenannt. Die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten, an denen Telearbeit erbracht werden kann.
Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.
Somit kann Telearbeit ab dem Jahr 2025 nicht nur in der privaten Wohnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) und in Wohnungen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen erbracht werden, sondern unter anderem auch in Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.
Zahlungen von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aufgrund von Telearbeit werden bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage – nicht versteuert.
Wird durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter 3 Euro pro Telearbeitstag – wird die Differenz automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt, wenn die Telearbeitstage durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber am Lohnzettel eingetragen wurden. Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt wurden. Die Anzahl der Telearbeitstage und wie viel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber an Telearbeitspauschale unversteuert leistet, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf ihrem/seinem Lohnzettel nachlesen.
Beispiel
Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Telearbeitstage im Jahr 1 Euro pro Tag, d.h. 100 Euro im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten 300 Euro, also 200 Euro, werden automatisch als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Steuerliche Telearbeits-Regelungen (Telearbeitspauschale)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit verrichtet.
Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.
Ab dem Jahr 2025 werden das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage umbenannt. Die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten, an denen Telearbeit erbracht werden kann.
Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.
Somit kann Telearbeit ab dem Jahr 2025 nicht nur in der privaten Wohnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) und in Wohnungen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen erbracht werden, sondern unter anderem auch in Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.
Zahlungen von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aufgrund von Telearbeit werden bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage – nicht versteuert.
Wird durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter 3 Euro pro Telearbeitstag – wird die Differenz automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt, wenn die Telearbeitstage durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber am Lohnzettel eingetragen wurden. Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt wurden. Die Anzahl der Telearbeitstage und wie viel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber an Telearbeitspauschale unversteuert leistet, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf ihrem/seinem Lohnzettel nachlesen.
Beispiel
Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Telearbeitstage im Jahr 1 Euro pro Tag, d.h. 100 Euro im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten 300 Euro, also 200 Euro, werden automatisch als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.
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