Skip to content
  • Fruchtgenuss

    Sinnverwandter Begriff: Nießbrauch

    Die Inhaberin/der Inhaber dieses Rechts darf eine fremde Sache unter Schonung der benutzten Substanz ohne Einschränkungen benutzen und Erträge daraus erzielen.

    Beispiel:

    Die Inhaberin/der Inhaber eines Fruchtgenussrechts an einer Kuh kann uneingeschränkt deren Milch beziehen und diese auch verkaufen.

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion